Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg
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Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg

Schulgeld / Förderung

Tarife

Das Schulgeld für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg und die Miete für die Ausgabe von Instrumenten aus den Beständen der Kreismusikschule wird nach folgenden Bedingungen erhoben:

1.  Gegenstand des Schulgeldes

Das Schulgeld setzt sich zusammen aus dem Grundentgelt und einem Zuschlag für Musikschüler/innen, deren Wohnortgemeinde sich nicht an den Entgelten der Kreismusikschule beteiligt.

Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss des Unterrichtsvertrages.

2.  Höhe des Aufnahmeentgeltes und des Schulgeldes

2.1 Das einmalige Aufnahmeentgelt beträgt 7,70 Euro. Für Schüler/innen, die eine Geschwisterermäßigung oder eine Sozialermäßigung erhalten, beträgt  das einmalige Aufnahmeentgelt 5,10 €uro.

2.2.  Das Schulgeld, bestehend aus einem Grundentgelt sowie einem Zuschlag, beträgt jährlich je Schüler/in für:

 

jährlich

mtl.

1. Musikgarten

 

Grundentgelt

307,20 €

25,60 €

    45 Minuten

 

Zuschlag

43,20 €

3,60 €

2. Musik. Früherziehung

Grundentgelt

307,20 €

25,60 €

    45 Minuten

Zuschlag

43,20 €

3,60 €

3. Schnupperkurse

 

 

 

 

    – in Gruppen mit 2
Kindern

Grundentgelt

426,00 €

35,50 €

      30 Min.

 

 

Zuschlag

55,20 €

4,60 €

   – in Gruppen mit 3
Kindern

 

Grundentgelt

426,00 €

35,50 €

     45 Min.

 

Zuschlag

55,20 €

4,60 €

4. Instrumental-/Gesangs-

 

 

 

 

    unterricht

    – Gruppen ab 4
Schüler*innen

Grundentgelt

372,00 €

31,00 €

      45 Minuten

 

Zuschlag

50,40 €

4,20 €

    – Gruppen mit 3
Schülern/  
      Schülerinnen

 

Grundentgelt

514,80 €

42,90 €

      45 Minuten

Zuschlag

68,40 €

5,70 €

     – Gruppen mit 2
Schülern/
       Schülerinnen

 

Grundentgelt

644,40 €

53,70 €

       45 Minuten

 

Zuschlag

80,40 €

6,70 €

     – Einzelunterricht 30
Minuten

Grundentgelt

789,60 €

65,80 €

 

 

Zuschlag

98,40 €

8,20 €

     – Einzelunterricht 45
Minuten

Grundentgelt

1.152,00 €

96,00 €

 

 

Zuschlag

147,60 €

12,30 €

     – Einzelunterricht
60  Minuten

 

Grundentgelt

1.537,20 €

128,10 €

 

 

Zuschlag

196,80 €

16,40 €

5. Zusatzfachkurs ohne
    Hauptfachunterricht

 

Grundentgelt

199,20 €

16,60 €

 

 

Zuschlag

25,20 €

2,10 €

6. Chor in Gruppen ab
    ca. 12 Schüler*innen

 

Grundentgelt

159,60 €

13,30 €

 

 

Zuschlag

25,20 €

2,10 €

2.4.  —

2.5. Zur Abgeltung des besonderen Verwaltungsaufwandes sind bei außerordentlichen Kündigungen seitens der Schüler/innen 15,30 Euro als Einmalzahlung neben dem Schulgeld zu zahlen.

3.  Tarifanpassung

Die Antragstellerin/der Antragsteller erkennt durch ihre/seine Unterschrift auf dem Anmeldeformular an, dass die Entgelte etwaigen tarifgebundenen Personalkostensteigerungen angepasst werden.

4. Fälligkeit / Schulgeldeinzug

4.1. Das Schulgeld ist ein Jahresentgelt; es wird in monatlichen Teilbeträgen berechnet. Es ist im Voraus für 2 Monate jeweils zum 10. Banktag im September, November,  Januar,  März,  Mai und  Juli eines jeden Jahres fällig.

4.2. Das Schulgeld wird mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat ist mit der Anmeldung  zu erteilen.

5.   Schulgeldermäßigung

5.1. Eine Schulgeldermäßigung wird auf Antrag gewährt als

5.1.1.  Sozialermäßigung

a) für nicht erwerbsfähige Empfänger/innen einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ermäßigung beträgt 60 % des Grundentgelts, höchstens jedoch 60 % des monatlichen Grundentgelts für einen 30-minütigen Einzelunterricht. Das Vorliegen der Voraussetzung ist durch den Bewilligungsbescheid des örtlichen Sozialamtes nachzuweisen.

b) im Übrigen bei Bedürftigkeit auf Antrag. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.

Für außerhalb des Kreises wohnende Schüler/innen und für Erwachsene wird eine Sozialermäßigung nicht gewährt.

Der jährliche Gesamtbetrag der Sozialermäßigungen wird auf höchstens 1,8 % des Vorjahresgesamtentgelts festgesetzt. Der Verteilung erfolgt nach Eingang des Antrags.

5.1.2.  Familienermäßigung

für das 2. am Unterricht teilnehmende Familienmitglied (Kind/Eltern)  in Höhe von 15 v. H. des Grundentgelts, für das 3. am Unterricht teilnehmende Familienmitglied in Höhe von 30 v. H. des

Grundentgelts und für das 4. und jedes weitere am Unterricht teilnehmende Familienmitglied in Höhe von 50 v. H. des Grundentgelts. Als 1. Familienmitglied gilt das Familienmitglied, für das das höchste Schulgeld zu entrichten ist. Die weitere Reihenfolge bestimmt sich nach der Schulgeldhöhe.

5.1.3. Mehrfächerermäßigung

für das 2. belegte Fach in Höhe von 15 v. H. des Grundentgelts, für das 3. und jedes weitere belegte Fach in Höhe von  30 v. H. des Grundentgelts.

Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Unterrichtsbeginn.

5.2. Ein Mindestschulgeld in Höhe von 40 v. H. des Grundentgeltes und gegebenenfalls der Zuschlag sind in jedem Fall zu zahlen.

6.    Schulgelderlass

Das Schulgeld kann aus Gründen einer Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden. Über eine Ermäßigung oder einen Erlass entscheidet die Schulleitung.

7.   Miete für Instrumente

7.1. Die Miete für Instrumente der Kreismusikschule gemäß Punkt 8.1 der Schulordnung beträgt in der Regel 2 % monatlich vom Anschaffungspreis, mindestens 5,10 Euro monatlich, höchstens 20,50 Euro monatlich.

7.2. Die Instrumente werden in der Regel bis zu 6 Monate vermietet; dieser Zeitraum kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des/der Mieters/Mieterin instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der/die Mieter/in bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur die von der Kreismusikschule benannten Firmen beauftragt werden.

7.3.  Für Verlust und Beschädigung gemieteter Instrumente haftet der/die Mieter/in (Erziehungsberechtigte bzw. volljährige(r) Schüler/in) ohne Rücksicht auf Verschulden; dies gilt auch bei Verlust und Beschädigung durch Kinder unter sieben Jahren.

7.4. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

8.   Inkrafttreten

Der Schulgeldtarif tritt in dieser Fassung am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Schulgeldtarif vom 01.09.2017 außer Kraft.

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