Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg
Schulgeld / Förderung
Tarife
Schulgeldtarif
- Gegenstand des Schulgeldes
Für die Teilnahme am Musikunterricht der Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg wird ein Jahresentgelt erhoben, das in monatlichen Teilbeträgen berechnet wird. Das Schulgeld setzt sich zusammen aus dem Grundentgelt und einem Zuschlag. Für Kinder und Jugendliche, deren Wohnortgemeinden den Zuschlag ganz oder teilweise übernehmen, reduziert sich der Monatsbeitrag.
Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss des Unterrichtsvertrages.
- Höhe des Aufnahmeentgeltes und des Schulgeldes
2.1 Das einmalige Aufnahmeentgelt beträgt 7,70 €. Für Schüler/innen, die eine Geschwisterermäßigung oder eine Sozialermäßigung erhalten, beträgt das einmalige Aufnahmeentgelt 5,10 €.
2.2 Das Schulgeld, bestehend aus einem Grundentgelt sowie einem Zuschlag, beträgt monatlich je Schüler/in für:
Monatsbeitrag ab 1.9.2024 | Grundentgelt | Zuschlag | |
Musikgarten 45 Minuten |
29,20 € | 25,60 € | 3,60 € |
Musikalische Früherziehung 45 Minuten |
29,20 € | 25,60 € | 3,60 € |
Schnupperkurse | |||
in Gruppen mit 2 Kindern 30 Minuten |
42,50 € | 37,90 € | 4,60 € |
in Gruppen mit 3 Kindern 45 Minuten |
42,50 € | 37,90 € | 4,60 € |
Instrumental-/Gesangsunterricht | |||
Einzelunterricht 30 Minuten |
78,00 € | 69,80€ | 8,20 € |
Einzelunterricht 45 Minuten |
112,00€ | 99,70 € | 12,30 € |
Einzelunterricht 60 Minuten |
149,00 € | 132,60 € | 16,40 € |
Gruppen mit 2 Schüler*innen 30 Minuten |
41,00 € | 36,90 € | 4,10 € |
Gruppen mit 2 Schüler*innen 45 Minuten |
61,50€ | 54,80 € | 6,70 € |
Gruppen mit 3 Schüler*innen 45 Minuten |
49,50 € | 43,80 € | 5,70 € |
Gruppen ab 4 Schüler*innen 45 Minuten |
36,40 € | 32,20 € | 4,20 € |
Zusatzfachkurs ohne Hauptfachunterricht | 19,50 € | 17,40 € | 2,10 € |
2.3 Zur Abgeltung des besonderen Verwaltungsaufwandes sind bei außerordentlichen Kündigungen seitens der Schüler/innen 20,00 € als Einmalzahlung neben dem Schulgeld zu zahlen.
- Tarifanpassung
Die Kreismusikschule behält sich vor, die Entgelte zu ändern. Von der Entgeltänderung werden die Schülerinnen und Schüler schriftlich mindestens 8 Wochen im Voraus in Kenntnis gesetzt.
- Fälligkeit / Schulgeldeinzug
4.1. Das Schulgeld ist ein Jahresentgelt; es wird in monatlichen Teilbeträgen berechnet. Es ist im Voraus für jeweils zwei Monate jeweils zum 15. des Monats im September, November, Januar, März, Mai und Juli eines jeden Jahres fällig. Sollte der 15. des Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, erfolgt die Abbuchung am nächstmöglichen Banktag.
4.2. Das Schulgeld wird mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat ist mit der Anmeldung zu erteilen.
- Schulgeldermäßigung
5.1 Eine Schulgeldermäßigung kann auf Antrag gewährt werden
- als Sozialermäßigung
- a) für nicht erwerbsfähige Empfänger/innen einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Ermäßigung beträgt 60 % des Grundentgelts, höchstens jedoch 60 % des monatlichen Grundentgelts für einen 30-minütigen Einzelunterricht. Das Vorliegen der Voraussetzung ist durch den Bewilligungsbescheid des örtlichen Sozialamtes nachzuweisen.
- b) im Übrigen bei Bedürftigkeit auf Antrag. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung.
Für außerhalb des Kreises wohnende Schüler/innen und für Erwachsene wird eine Sozialermäßigung nicht gewährt.
Der jährliche Gesamtbetrag der Sozialermäßigungen wird auf höchstens 1,8 % des Vorjahresgesamtentgelts festgesetzt. Der Verteilung erfolgt nach Eingang des Antrags.
- als Familienermäßigung
für das 2. am Unterricht teilnehmende Familienmitglied (Kind/Eltern) in Höhe von 15 % des Grundentgelts, für das 3. am Unterricht teilnehmende Familienmitglied in Höhe von 30 % des
Grundentgelts und für das 4. und jedes weitere am Unterricht teilnehmende Familienmitglied in Höhe von 50 % des Grundentgelts. Als 1. Familienmitglied gilt das Familienmitglied, für das das höchste Schulgeld zu entrichten ist. Die weitere Reihenfolge bestimmt sich nach der Schulgeldhöhe.
- als Mehrfächerermäßigung
für das 2. belegte Fach in Höhe von 15 % des Grundentgelts, für das 3. und jedes weitere belegte Fach in Höhe von 30 % des Grundentgelts.
Die Reihenfolge bestimmt sich nach dem Unterrichtsbeginn.
5.2 Ein Mindestschulgeld in Höhe von 40 % des Grundentgeltes und gegebenenfalls der Zuschlag sind in jedem Fall zu zahlen.
- Schulgelderlass
Das Schulgeld kann aus Gründen einer Begabtenförderung ermäßigt oder erlassen werden. Über eine Ermäßigung oder einen Erlass entscheidet die Schulleitung.
- Miete für Instrumente
7.1. Die Miete für Instrumente der Kreismusikschule gemäß Punkt 8.1 der Schulordnung beträgt in der Regel 2 % monatlich vom Anschaffungspreis, mindestens 5,10 Euro monatlich.
7.2. Die Instrumente werden in der Regel bis zu 6 Monate vermietet; dieser Zeitraum kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Mieters/der Mieterin instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der/die Mieter/in bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur die von der Kreismusikschule benannten Firmen beauftragt werden.
7.3. Für Verlust und Beschädigung gemieteter Instrumente haftet der/die Mieter/in (Erziehungsberechtigte bzw. volljährige/r Schüler/in) ohne Rücksicht auf Verschulden; dies gilt auch bei Verlust und Beschädigung durch Kinder unter sieben Jahren.
7.4. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Online Unterricht
In Anspruch genommene Online-Unterrichtseinheiten gelten als gleichwertiger Unterricht zum Präsenzunterricht.
- Inkrafttreten
Der Schulgeldtarif tritt in dieser Fassung am 01.09.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Schulgeldtarif vom 01.09.2022 außer Kraft.