Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg
Schulordnung
1. Träger und Sitz der Schule
1.1. Die Kreismusikschule ist eine Einrichtung der Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg GmbH. Sie ist gemeinnützig im Sinne des § 52 Abgabenordnung.
1.2. Die Schule hat ihren Sitz in Ratzeburg.
2. Aufgaben
Die Kreismusikschule erfüllt im Zusammenwirken mit Städten, Ämtern und Gemeinden eine gesellschafts-, kultur- und bildungspolitische Aufgabe. Sie vermittelt und fördert durch vielseitige Unterrichtsangebote das Musikinteresse und -verständnis, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, betreibt Begabtenförderung und -findung und bereitet im Rahmen einer vorberuflichen Fachausbildung auf ein Berufsstudium vor.
Die Kreismusikschule verfolgt vorbehaltlich der finanziellen, personellen und örtlichen Gegebenheiten das Ziel, partnerschaftlich mit den allgemein bildenden Schulen und privaten Anbietern flächendeckend eine qualifizierte Musikerziehung anzubieten.
3. Unterrichtsangebote
3.1. Der Musikunterricht gliedert sich in
3.1.1. Musikgarten in Gruppen von ca. 12 Kindern mit je einem/einer Erwachsenen:
a) Musikgarten I, Aufnahmealter: 18 Monate bis 3 Jahre. In diesem Unterricht geht es um den ersten Kontakt mit Musik und um die Förderung des gemeinsamen Musizierens in den Familien.
b) Musikgarten II, Aufnahmealter: 3 bis 4 Jahre
Der Unterricht ist dem des Musikgartens I ähnlich, jedoch im Inhalt und im Tempo der Altersstufe angepasst.
3.1.2. Musikalische Früherziehung in Gruppen von ca. 12 Kindern, Aufnahmealter: vier bis fünf Jahre
Die Unterrichtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
Für dreijährige Kinder kann eine Aufnahme unter Vorbehalt erfolgen. Die Entscheidung über eine endgültige Aufnahme erfolgt nach der Probezeit von vier Wochen.
In der Musikalischen Früherziehung werden schwerpunktmäßig – dem Verhalten und Lernen des Vorschulkindes entsprechend – Fähigkeiten in folgenden Bereichen gefördert: Singen, Sprechen, Elementares Zusammenspiel, Bewegung und Tanz, Instrumenteninformation und Erfahrungen mit Inhalten der allgemeinen Musiklehre. Der Einsatz von altersgemäßen Unterrichtsmaterialien, u. a. Orffinstrumentarium, Malstifte, Hefte, Tücher und Bälle, soll neben der musikalischen Schulung auch die Gefühlswelt, die Spiellust und die Lernbereitschaft der Vorschulkinder fördern.
3.1.3. Schnupperkurse (Frühinstrumentale und Instrumentale Orientierungsphase) in Gruppen mit zwei oder drei Kindern
a) Frühinstrumentale Orientierungsphase, Aufnahmealter: 6 und 7 Jahre.
In der Frühinstrumentalen Orientierungsphase haben die Kinder die Möglichkeit, verschiedene Instrumente aus dem Streich-, Blas-, Zupf- sowie Tastenbereich näher kennen zu lernen.
Mindestens 12 Kinder bilden eine Unterrichtsgruppe, die in Kleingruppen zu je zwei oder drei Kindern aufgeteilt wird. Jede dieser Gruppen beschäftigt sich ca. 6 Wochen mit einem der angebotenen Instrumente, um dann im rotierenden System im Laufe eines Schuljahres alle Instrumentengruppen zu durchlaufen. Alle Schüler/innen erhalten innerhalb der Schnupperkurse das jeweilige Instrument, soweit möglich, als Mietinstrument für das tägliche Üben.
b) Instrumentale Orientierungsphase, Aufnahmealter: Ab 8 Jahre
Der Unterricht ist dem der Frühinstrumentalen Orientierungsphase ähnlich, jedoch in der Instrumentenauswahl, im Inhalt und im Tempo der Altersstufe angepasst.
3.1.4. Instrumental-/Gesangunterricht
Der Unterricht findet in der Unterstufe in der Regel in Gruppen statt. In der Mittel- und Oberstufe kann neben Gruppenunterricht auch Einzelunterricht erteilt werden.
3.1.5 Zusatzfächer
Instrumentales Zusammenspiel, Orchester, Musiktheorie.
3.1.6. Chor in Gruppen ab ca. 12 Schüler/innen.
3.1.7. Spezialkurse
3.1.8. Vorberufliche Fachausbildung In besonderen Fällen kann Einzel- und Gruppenunterricht in Instrumentalfach und Theorie erteilt werden.
3.2. Die Kreismusikschule arbeitet nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen auf der Grundlage eines besonderen Unterrichtsplanes.
Die wöchentliche Unterrichtszeit beträgt für den Musikgarten I und II 45 Minuten,
für die musikalischen Früherziehung 45 Minuten,
für Instrumental-/Gesanggruppenunterricht, Zusatzfächer, Spezialkurse und Chor mindestens 45 Minuten,
für die Schnupperkurse je nach Gruppengröße 30 oder 45 Minuten
und für Instrumental-/Gesangeinzelunterricht 60 Minuten, 45 Minuten oder 30 Minuten.
3.3. Die Schüler/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, den Ergänzungsfächern und Ergänzungsveranstaltungen sowie Konzerten und Vorspielen verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss aus dem Unterricht führen. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
3.4. Die Teilnahme an den Zusatzfächern ist für Schüler/innen der Kreismusikschule unentgeltlich, ansonsten entgeltlich.
3.5. Öffentliches Auftreten der Schüler/innen und Teilnahme an Wettbewerben außerhalb der Kreismusikschule bedürfen der Genehmigung der Lehrkraft und des/der Schulleiter(s)/in .
4. Begründung des Unterrichtsvertrages
4.1. Für die Erteilung des Musikunterrichtes ist der Abschluss eines Unterrichtsvertrages erforderlich. Der Vertrag wird rechtswirksam, wenn eine schriftliche Anmeldung, die der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen bedarf, mit einer Einschulung durch die Schulleitung bestätigt wird. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Unterrichts-vertrages besteht nicht.
4.2. Die/der Antragsteller/in erkennt durch ihre/seine Unterschrift die in ihrer jeweiligen Fassung bestehende Schulordnung und den von der Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg GmbH beschlossenen Schulgeldtarif an.
4.3. Der Unterrichtsvertrag wird in der Regel für die Dauer eines Schuljahres geschlossen. Vertragsbeginn ist in der Regel auch während des laufenden Schuljahres möglich. Der Unterrichtsvertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Schuljahr, wenn er nicht wirksam beendet wird (Ziffer 6), auch wenn sich die Schulordnung und/oder der Schulgeldtarif zum neuen Schuljahr ändern.
5. Probezeit
Die ersten vier Unterrichtsstunden gelten als Probezeit. Bis zum Ablauf dieser vier Unterrichtsstunden kann ein/e Schüler/in durch die/den gesetzliche(n) Vertreter/in ohne Einhaltung der Frist nach Ziffer 6.1. abgemeldet werden. Ein Monatsschulgeld und gegebenenfalls das Aufnahmeentgelt sind in jedem Fall zu zahlen.
Bei der Musikalischen Früherziehung beträgt die Probezeit drei Monate. Während der dreimonatigen Probezeit ist eine Abmeldung jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende möglich.
6. Beendigung des Unterrichtsvertrages
6.1. Kündigungen müssen schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kreismusikschule erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Abmeldungen bei der Lehrkraft sind nicht rechtswirksam.
Bei einjährigen Kursen (Schnupperkursen, Gitarren- und Blockflötenklassen u. Ä.) ist nach der vierwöchigen Probezeit eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich.
Bei der Musikalischen Früherziehung ist eine ordentliche Kündigung nur zum Ende des ersten Kursjahres möglich. In diesem Fall muss die Kündigung spätestens zwei Monate vor dem Kündigungstermin schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kreismusikschule eingegangen sein.
In allen anderen Fällen sind ordentliche Kündigungen jeweils zum 28. (29.) Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss der Kreismusikschule spätestens zwei Monate vor Abmeldetermin zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen.
6.2. Die Kreismusikschule kann den Unterrichtsvertrag zum Ende des Schuljahres mit einer Frist von 4 Wochen kündigen.
6.3. Innerhalb des Schuljahres kann der Unterrichtsvertrag von beiden Seiten wegen einer Erhöhung des Schulgeldtarifes mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
6.4. Aus besonderem Grunde, z.B. bei längerfristigem Ausfall von Lehrkräften, kann die Kreismusikschule die betroffenen Schüler/innen vom Unterricht beurlauben. Für den Beurlaubungszeitraum wird Schulgeld nicht erhoben.
6.5 Ein/e Schüler/in kann von dem Besuch der Kreismusikschule dauernd oder zeitweilig ausgeschlossen werden,
a) bei grober Disziplinlosigkeit,
b) bei mangelndem Fleiß,
c) wenn trotz Mahnung das Schulgeld nicht gezahlt wird.
Eine Entscheidung zu a) und b) wird durch die Schulleitung unter Hinzuziehung der zuständigen Lehrkraft und der Erziehungsberechtigten getroffen.
7. Aufnahmeentgelt, Schulgeld und Förderfond
7.1. Für die Teilnahme am Unterricht der Kreismusikschule wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt und ein Schulgeld erhoben. Die Höhe des Aufnahmeentgeltes und des Schulgeldes wird von der Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg GmbH in einem Schulgeldtarif festgelegt.
7.2. Fällt der Unterricht der Kreismusikschule außerhalb der Ferien und sonstigen Feiertage mehr als zweimal hintereinander aus, so werden die Entgelte für die Stunden, die ab der dritten Stunde in Folge ausgefallen sind, zurückerstattet oder verrechnet. In besonderen Einzelfällen kann die Schulleitung von dieser Regelung Ausnahmen zulassen.
7.3. Förderfond
Schulgeldzahler/innen oder sonstige Sponsoren haben die Möglichkeit, durch einmalige oder regelmäßige Einzahlungen in den Förderfond der Kreismusikschule finanzielle Mittel zweckgebunden zur Unterstützung der Finanzierung der Ensemblearbeit und der Neuanschaffung von Leihinstrumenten bereitzustellen. Spendenbescheinigungen können auf Antrag ausgestellt werden.
8. Lernmittel
8.1. Grundsätzlich muss der/die Schüler/in bei Beginn des Unterrichts ein eigenes Instrument besitzen. Bestimmte Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Kreismusikschule an die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen bzw. an volljährige Schüler/innen vermietet werden; die Höhe der Miete ergibt sich aus dem Schulgeldtarif.
8.2. Unterrichtsmaterial (z. B. Noten, Notenhefte) ist in der Regel von dem/der Schüler/in im Einvernehmen mit der Lehrkraft zu beschaffen. Bei dem Musikgarten I und II, der Musikalischen Früherziehung und dem Musikzirkus erfolgt die Lernmittelbeschaffung über die Lehrkräfte.
9. Schuljahr, Ferien
9.1. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.
9.2. Die Landesverordnung über die Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein gilt auch für die Kreismusikschule.
9.3. In den Fächern, in denen Schülervorspiele durchgeführt werden, findet in der Vorspielwoche für die davon betroffenen Schüler/innen in der Regel kein Unterricht statt.
10. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden.
11. Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
12. Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt in dieser Fassung am 01.09.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 01.09.2017 außer Kraft.