Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg
Schulordnung
1.Trägerschaft und Sitz der Schule
a) Träger der Kreismusikschule ist die Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg GmbH. Sie ist gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO).
b) Die Kreismusikschule hat ihren Sitz in Ratzeburg, ist dezentral organisiert und kreisweit tätig.
2. Zweck und Aufgaben
Die Kreismusikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie erfüllt im Zusammenwirken mit Städten, Ämtern und Gemeinden einen gesellschafts-, kultur- und bildungspolitischen Auftrag. Ihre Aufgaben sind die qualifizierte musikalische Ausbildung, die Begabtenförderung, gegebenenfalls die Vorbereitung auf ein Berufsstudium sowie die Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren. Durch ihre Arbeit leistet die Musikschule einen Beitrag zu Pflege und Erhalt des Kulturgutes Musik und trägt zur Bereicherung des Kulturangebots der Region bei.
3. Unterrichtsfeld
a) Die Kreismusikschule ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM). Die Unterrichtserteilung erfolgt in Anlehnung an Strukturplan und Qualitätsvorgaben des Verbandes.
b) Kern der Musikschularbeit ist die elementare Musikpädagogik, der Instrumental- und Gesangsunterricht sowie das gemeinsame Musizieren im Ensemble. Hinzu kommen Ergänzungsfächer sowie weiterführende Angebote wie Projekte, Kurse und Workshops.
c) Ensemblearbeit, Vorspiele, Konzerte und Projekte sind wesentliche Bestandteile der musikalischen Ausbildung. Die Lernenden sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Teilnahme an diesen Angeboten angehalten.
d) Für die Teilnahme am Unterricht besteht keine Altersbegrenzung.
e) Die konkreten Angebote richten sich nach den personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten der Musikschule.
4. Anmeldeverfahren
a) Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen.
b) Anmeldungen bedürfen der Textform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Sie ist entweder schriftlich auf den Anmeldeformularen der Musikschule, die in der Geschäftsstelle oder im Internet erhältlich sind, oder als Online-Anmeldung über die Website der Kreismusikschule vorzunehmen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
c) Mit der Anmeldung werden die Schulordnung sowie die Entgeltordnung der Musikschule in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt.
5. Probezeit
Die ersten vier Unterrichtswochen gelten als Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann der Unterrichtsvertrag von beiden Seiten ohne Einhaltung einer längeren Kündigungsfrist beendet werden. Ein Monatsentgelt und gegebenenfalls das Aufnahmeentgelt sind in jedem Fall zu zahlen.
6. Abmeldung und Kündigung
a) Eine Kündigung ist jeweils zum 28. (29.) Februar oder zum 31. August eines Jahres möglich. Die Kündigung bedarf der Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) und muss der Kreismusikschule spätestens zwei Monate vor Abmeldetermin zugegangen sein.
b) Das beiderseitige Kündigungsrecht aus wichtigem Grund wird von dieser Vereinbarung nicht berührt. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich bei langfristiger Krankheit (nachzuweisen durch ärztliches Attest) oder plötzlichem Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel (nachzuweisen durch amtliche Abmeldung oder Arbeitsvertrag). Die Schulleitung kann im Einzelfall weitere außerordentliche Kündigungsgründe anerkennen.
c) Bei einjährigen Kursen (Schnupperkursen, Gitarren- und Blockflötenklassen u. ä.) ist nach der vierwöchigen Probezeit eine ordentliche Kündigung nicht mehr möglich.
d) Die Kündigungen sind von den Lernenden bzw. den Erziehungsberechtigten bei der Verwaltung der Kreismusikschule einzureichen. Abmeldungen bei der Lehrkraft sind nicht rechtswirksam.
7. Unterrichtsentgelt
a) Bei Absage oder Versäumnis von Unterrichtseinheiten besteht kein Anspruch auf Minderung bzw. Erstattung des Entgelts oder Wiederholung des Unterrichts.
b) Fällt der Unterricht von Seiten der Kreismusikschule außerhalb der Ferien und Feiertage ohne Ersatzangebot mehr als zweimal in Folge aus, werden die Entgelte ab der dritten ausgefallenen Unterrichtseinheit zurückerstattet oder verrechnet. In besonderen Einzelfällen kann die Schulleitung von dieser Regelung Ausnahmen zulassen.
8. Lernmittel und Instrumente
a) Notenmaterial und sonstige Lernmittel werden in der Regel von den Lernenden selbst beschafft. Es empfiehlt sich, vorher die fachliche Beratung der Lehrkraft einzuholen.
b) Im Rahmen der vorhandenen Bestände können Instrumente gegen Entgelt zeitlich begrenzt ausgeliehen werden. Näheres regelt ein gesonderter Vertrag.
9. Schuljahr und Ferien
a) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.
b) Die Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen des Landes Schleswig-Holstein gilt auch für die Kreismusikschule.
c) In Fächern mit Klassenvorspielen entfällt für die betroffenen Lernenden in der jeweiligen Vorspielwoche in der Regel der Unterricht.
10. Gesundheitsbestimmungen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen insbesondere das Infektionsschutzgesetz (IfSG) anzuwenden.
11. Aufsicht
Eine Aufsicht durch die Lehrkraft besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit.
12. Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt in dieser Fassung am 01.09.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung vom 01.09.2022 außer Kraft.
Kreismusikschule Herzogtum Lauenburg GmbH, Am Markt 10, 23909 Ratzeburg
Hier finden Sie unsere Schulordnung als PDF.

